Co-autor gesucht der aus einem Bericht eine spannende Story macht?
Eine gesellschaftspolitische Persönlichkeit hat mal gesagt, Verfassungs-garantierte Grundrechte bekommt man nicht geschenkt, um die muss man kämpfen.
Ich Zb. Ein Leben. Lang um den Kunstfreiheit. Art.5 Abs3 GG.
Die Stadtverwaltungen und Landes-justiz 100 % der Meinung ist , Bilder auf der Straße zu verkaufen, nichts mit der Kunstfreiheit zu tun hat.
Da muss der Mensch erst jemanden finden, der kapiert wo da der Unterschied zwischen einem Händler, der „keinen“ Anspruch auf die Kunstfreiheit hat,selbst wenn Er hochwertige Kunst verkauft, Und einem Händler der billige Straßenkunst verkauft. Aber Anspruch auf die Kunstfreiheit hat.
Die Kommentierung in der Gewerbeordnung, durch Landmann/Rohmer ist schließlich Pflichtlektüre eines jeden Amts, und Verwaltungsrichter.
Lieber Vergnügt man sich mit der Falsch Deutung, Die Kunstfreiheit gewährt dem Künstler die freie Möglichkeit des Ausdrucks. Der Verkauf von Waren fällt jedoch unter das Handels-, Gewerbe- und - in diesem Fall - Ordnungsrecht.
Zitat. Kölner Richter
Die früheren einschlägigen Verurteilungen sind dem Senat aus der in GewArch 1981 S. 297/298 veröffentlichten Senatsentscheidung sowie aus mehreren weiteren Sachen auch bekannt.
Und da das bekannt ist, gibt es auch keinen Grund das Denkmuster neu zu definieren.
20Jahre habe ich gebraucht bis ein Oberverwaltungsgericht anerkennt ich im sinne der Verfassungsprägung,beim bilderverkauf auf der straße Künstler bin,und kein Händler im sinne der Gewerbeordnung.
Siehe Presse.
Kölner Kunstmaler zahlte über zwanzig Jahre zu Unrecht Ordnungsstrafen
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied jetzt für den straßenkünstler
Vor dem Kölner Verwaltungsgericht bekam Er ebenfalls kein Recht das meinte nämlich der Maler biete schlicht Waren feil und benötige die Reisegewerbe-Karte.
Der Senat Münster hob diesen Spruch auf.
In dem Grundsatzurteil wird auf die Definition Kunst abgestellt,wie sie das Bundesverfassungsgericht geprägt hat. Auch der Kläger, bringe in freier schöpferischer Gestaltung persönliche Eindrücke durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck.
Presse Ende.
Das Kredo, sollte eigentlich reichen meine Absicht und Tätigkeit auf der Straße „Fußgängerzone“ selbst gemalten Bilder erlaubnisfrei verkaufen zu dürfen. Die Behörden Köln und Düsseldorf haben sich längst auf die Verdrängung von Straßenkunstallgemein eingeschossen.
Das neue Verdrängung, heißt nicht mehr fehlende Reisegewerbekarte, sondern fehlende Sondernutzungsgenehmigung.
Für mich ist eine Erlaubnis eine Erlaubnis, und wenn die Erlaubniserteilung
Im Grundgesetz Art. 5 Abs. 3 festgeschrieben ist. Dann kann der Satan selbst, nicht das Gegenteil behaupten.
Aber eine Straßenkunst feindliche Behörden Liga weiß satanischen Rat, wie der Schwachpunkt in der Kunstfreiheitsgarantie zu nutzen ist.
In Art.5 Abs.2 GG. die Kunstfreiheit zum Schutz von Grundrechte Dritter nicht schrankenlos gewährt werden muss.
Dabei wird mal wieder darüber weggesehen die Grundrechtbehinderung Dritter, konkret benannt sein muss,
Und nicht einfach vermutet werden darf.
Siehe Verfassungsrechtsprechung „Mephisto-urteil“und in Bezug Erlaubnisfreie Straßenkunst, das urteil der „Anachronistische Zug.
Bei einer so sicheren Sachlage Kunstfreiheit macht Straßenkünstler „ich“ Eine verfassungsbeschwerde die wird aber gegen jede Erwartung nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Sinn der Abweisung missverstanden.
Siehe Rechtswissenschaft zur abgewiesene Verfassungsbeschwerde.
BverfG Kammer), Beschluß v. 19.6.1981-1 BvR 183/81-, abgedr. Bei J.Würkner,
Straßenrecht contra Kunstfreiheit?, NJW 1987, 1793 (1798) zu der zur Schrankenziehung allerdings etwas Mißverständlich formulierten Entscheidung BverwG, DÖV 1981, 342; bestätigt in BverfG (Kammer), Beschluß v. 20.5.1987-1 BvR 386/87-, abgedruckt bei J. Würkner. Wie frei ist die Kunst ?, NJW 1988, 317 (319), der die Entscheidung kritisch sieht.
Allgemein vgl. H.Bismarck, Straßenkunst in Fußgängerzonen, NJW 1985, 246-254; F.Hufen, Zur rechtlichen Regelung der Straßenkunst – kommunikativer Gemeingebrauch oder Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, DÖV 1983, 353-362, sowie die beiden in der vorigen Fußnote zitierten Aufsätze von J. Würkner m.w.N.
Krit. Zur unzureichenden „verfassungsrechtlichen Positivierung" C. Gusy, JZ 1990, 640 (641).
Eine abgewiesene beschwerde karlsruhe ist unangreifbar. Trotz unzureichender „verfassungsrechtlichen Positivierung"
Ich aber lese die endscheidungsbegründung karlsruhe ganz im Sinne Der grundsatzentscheidungen „mephisto“ und „Anochronistichen Zug“
Denn zur Schrankenziehung allerdings etwas Mißverständlich formulierten Entscheidung BverwG, DÖV 1981, 342;
Steht der Satz, darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden, denn der beschwerdeführer wollte nicht weiter erkannt wissen er auf einem ausgesuchter platz einer öffentlichen straße („Ich nehme mal an mit Ausgesuchtem platz die fusgängerzone gemeint ist“) keine straßen-verkehrsrechtliche erlaubnis benötigt.
Ja! mehr wollte ich auch nicht erkannt wissen.
Die Stadtpolitiker und Landes Minister für verkehr lachen mich aus.
Und die verwaltungs-richter signalisieren, (Aus die Maus.) Mit Abweisung der -verfassungsbeschwerde, sei es ein gesetzlicher Tatbestand. Ein Straßenkünstler nicht ohne erlaubnis tätig werden darf.
Der verbale Vorbehalt hat sich, nach jahrelangen Querelen Stadtpolitisch entkrampft. Die Konkretisierung der Kunstfreiheit für Straßenkunst. Heißt heute für alle Fußgängerzonen:
( Duldungsregelung)
Siehe deutlich:
http://menschen-in-dresden.de/2015/stadtrat-streicht-buerokratische-regelungen-fuer-strassenkuenstler/
Und weitere Kölner und Düsseldorf Straßenkunst Verordnung
Die Masse von Straßenkünstler hat erreicht was mir als Einzelkämpfer Jahrzehnte versagt wurde.ohne dass das Gesetz geändert werden musste.
Mal sehen wie´s lauft.